Aus VOL/A wird UVgO
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hubert eckart
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07.09.2017, 14:53 -
#1
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Reform des nationalen Vergaberechts im Unterschwellenbereich schreitet voran - in langsamen Schritten, aber stetig. Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist nun zum 02.09.2017 endlich in Kraft getreten - wenn auch zunächst „nur“ für die Vergabestellen des Bundes. Aber immerhin! Auf Bundesebene existiert die VOL/A damit nicht mehr. Und auch auf Landesebene sind ihre letzten Tage endgültig gezählt. Jetzt müssen die Bundesländer nachziehen. Erwartungsgemäß wird das nicht einheitlich geschehen, sodass für eine gewisse Übergangszeit und von Bundesland zu Bundesland verschieden noch altes Recht gelten wird. Die alten Vergabehand- und Regelbücher mit der VOL/A sind also noch nicht ganz obsolet.

Schon im Februar 2017 war die neue „Unterschwellenvergabeordnung“ (UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Damit galt sie aber noch nicht. Vielmehr bedurfte es vorher noch einer Änderung des Haushaltsrechts und sodann einer Umsetzung in den haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Auf Bundesebene ist das jetzt geschehen. Schon im Juni hatten Bundestag und Bundesrat die notwendigen Änderungen des § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz und § 55 Bundeshaushaltsordnung beschlossen. Im August waren die Gesetzesänderungen in Kraft getreten und damit war der Weg frei zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundesministerium der Finanzen diese Anpassung mit Rundschreiben vom 01.09.2017 (Az.: II A 3 - H 1012-6/16/10003:003) vorgenommen und damit die UVgO ab dem 02.09.2017 in Kraft gesetzt. Ab jetzt gilt die UVgO also - auf Bundesebene.

Den finalen Text der UVgO mit umfangreichen Erläuterungen des BMWi finden Sie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de > Schnellzugriff > zum Amtlichen Teil > 07.02.2017 > Veröffentlichungen anzeigen > B1 und B2) oder nochmals in der Anlage zu dieser E-Mail.

Bei dieser Gelegenheit soll für das BMWi noch einmal Werbung gemacht werden für die dort erwünschte Sprachregelung zur Abkürzung der UVgO als „U-Vau-Ge-O“ statt der inzwischen fast schon gebräuchlichen Bezeichnung „Uffgo“.

Für alle Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gern, auch telefonisch, zur Verfügung.

John Richard Eydner
Rechtsanwalt

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Hubert Eckart


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