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Fwd: Notiz: Aus VOL/A wird UVgO (II) - Druckversion

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Fwd: Notiz: Aus VOL/A wird UVgO (II) - hubert eckart - 16.02.2017

> Anfang der weitergeleiteten Nachricht:
>
> Von: Eydner John Richard <J.Eydner@langwieser.de>
> Betreff: Notiz: Aus VOL/A wird UVgO (II)
> Datum: 16. Februar 2017 um 15:00:45 MEZ
> An: Langwieser Rechtsanwälte Berlin <berlin@langwieser.de>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> die Vergaberechtsreform ist noch immer nicht (ganz) abgeschlossen. Nachdem im April 2016 die EU-Vergaberechtsmodernisierung im Oberschwellenbereich in Kraft getreten ist, laufen die Bemühungen zur Vergaberechtsreform im nationalen Unterschwellenbereich. Der 1. Abschnitt der VOB/A wurde bereits zweimal, im April und Oktober 2016, geändert und es sind wohl weitere Anpassungen zu erwarten.
>
> Parallel laufen die Arbeiten zur Reform des vorerst noch gültigen 1. Abschnitts der VOL/A 2009 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Im Oberschwellenbereich ist die VOL/A bereits verschwunden und in der Vergabeverordnung (VgV) aufgegangen. Dieses Schicksal wird die VOL/A nun auch im Unterschwellenbereich ereilen. Sie wird durch eine neue „Unterschwellenvergabeordnung“ (UVgO) ersetzt. Nach den Wünschen des BMWi soll das neue Regelwerk „U-Vau-Ge-O“ genannt werden, trotz einigem Widerstand ist aber auch der Name „Uffgo“ schon gebräuchlich.
>
> Neben dem Namen bringt die UVgO eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich. Die allseits beliebte Freihändige Vergabe heißt jetzt „Verhandlungsvergabe“. In vielerlei Hinsicht werden die nationalen Vergabeverfahren an die EU-Vergaben angepasst. Zwar gibt es weiterhin einige Erleichterungen für nationale Vergaben. Allerdings erfolgt eine deutliche Angleichung der Regelungen im Unter- und Oberschwellenbereich. Schrittweise soll nun auch die elektronische Vergabe (E-Vergabe) eingeführt werden. Ab 2019 sind die Auftraggeber verpflichtet, elektronische Angebote zu akzeptieren, und ab 2020 soll die Vergabe verbindlich nur noch elektronisch ablaufen. Nach einigem Streit ist nun auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen (z.B. Planungsleistungen) von der UVgO erfasst, wenn auch nur mit dem schlichten Programmsatz, dass solche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind.
>
> Der finale Text der UVgO - Ausgabe 2017 - ist am 07.02.2017 zusammen mit umfangreichen Erläuterungen des BMWi im Bundesanzeiger amtlich veröffentlicht worden. Den Text finden Sie im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de <http://www.bundesanzeiger.de/> / Schnellzugriff / > zum Amtlichen Teil /2017: 07.02.2017 B1 (oder in der Anlage zu dieser E-Mail).
>
> Die UVgO tritt durch die bloße Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht in Kraft. Es bedarf vielmehr noch einer Umsetzung der UVgO in den Bundes- und Landeshaushaltsvorschriften. Bis das in allen Bundesländern geschehen ist, wird es sicher noch eine gewisse Weile dauern, von der kommunalen Ebene ganz zu schweigen. Die alten Vergabehand- und Regelbücher mit der VOL/A 2009 sollten vorerst also noch nicht beiseitegelegt werden.
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> Als Orientierungshilfe in der Zwischenzeit fügen wir Ihnen in der Anlage den amtlich bekannt gemachten Text der UVgO samt den eingefügten Erläuterungen des BMWi bei.
>
> Wir wünschen gutes Gelingen und stehen Ihnen für alle Fragen wie stets jederzeit gern, auch telefonisch, zur Verfügung.
>
> Mit den besten Grüßen
>
> John Richard Eydner
> Rechtsanwalt
>
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> j.eydner@langwieser.de <mailto:j.eydner@langwieser.de>
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