Satzung
Written on 17.04.2020 at 12:07
Satzung 2006


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e.V. Sein Sitz ist Bonn. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Verbandszweck
(1) Der DTHG e.V. ist der berufsständische Zusammenschluss für alle am Theater, bei Fernsehen und Film, in Hallen und sonstigen Versammlungsstätten und bei Produktionen für diese Bereiche tätigen technischen, künstlerisch-technischen und künstlerischen Berufsgruppen oder der auf Grund einer verwandten beruflichen Tätigkeit an der Arbeit des Verbandes Interessierten.
(2) Der DTHG e.V. hat insbesondere folgende Aufgaben. Er:
- repräsentiert und fördert die berufliche Bildung im Veranstaltungswesen.
- kooperiert mit anderen Verbänden im In- und Ausland.
- versorgt seine Mitglieder mit Fachinformationen.
- fördert und unterstützt den fachlichen Austausch seiner Mitglieder.
- vertritt die Interessen seiner Mitglieder in berufs-, bildungs-, und gesellschaftspolitischen Belangen.
- nimmt Einfluss auf die Arbeit der die Interessen des Verbandes berührenden Kammern und Institutionen.
(3) Der DTHG e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich unabhängig.

§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können natürliche, juristische Personen und sonstige Unternehmen sein.

§4 Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erworben werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte Anträge entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates. Er ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied den Interessen des Verbandes schadet oder länger als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen im Rückstand bleibt.
(4) Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.


§7 Verbandsorgane
(1) Die Organe des Verbands sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Erweiterter Vorstand
d. Rechnungsprüfer(in)
(2) Die Verbandsmitteilungen werden im Podium, dem Verbandsblatt des DTHG e.V. hinterlegt. Die redaktionelle Betreuung wird durch einen Beauftragten des Vorstandes über- nommen. Die Aufgaben sind in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die schriftliche Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin an alle Mitglieder ergehen. Maßgebend ist der Absendetag (Absendedatum). Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einer/m der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Anträge, welche Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens zwei Wochen nach dem Absendetag der Einladung der/dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn unter Angabe des Zweckes und der Gründe ein von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Genehmigung und Änderung der Satzung
b. Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des Vorstandes (§ 9 Abs.1) und der Rechnungsprüfer/innen (§ 13)
c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber
d. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
e. Genehmigung des Kassenberichtes
f. Entlastung des Vorstandes
g. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
h. Genehmigung der Beitragsordnung
i. Genehmigung der Wahlordnung
j. Beschließen vorliegender Anträge
k. Auflösung des Verbandes
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden bzw. vertretenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

§9 Vorstand, erweiteter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. der/dem Vorstandsvorsitzenden (§ 26 BGB)
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(§ 26 BGB). Jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§26
BGB) vertreten den Verein.
c. drei weiteren Vorstandsmitgliedern
d. und wird jeweils für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Widerwahl ist möglich
(2) Der erweiterte Vorstand ist ein beratendes Gremium des Vorstandes und besteht aus:
a. Vorstandsmitgliedern nach § 9 Abs. 1
b. dem Vertreter des Deutschen Bühnenvereins
c. den Regionalleitern nach §11
d. den Vertretern der Mitgliedsfirmen nach § 12
(3) Alle Wahlvorgänge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Wahlordnung festgelegt.
(4) Der Vorstand kann zur Führung der Verbandsgeschäfte eine/n Geschäftsführer/in mit Zweidrittelmehrheit berufen. Der/die Geschäftsführer/in führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Verbandes. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor.
(5) Der Vorstand fasst die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Beschlüsse, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist und führt die Beschlüsse der Verbandsorgane aus.
(6) Der Vorstand kann Beauftragte zu den Sitzungen einladen.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden im Auftrag der/des Vorsitzenden von der/dem Geschäftsführer/in einberufen und von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/m ihrer/seiner Stellvertreter/innen, geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen; sie bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.
(9) Der Vorstand gibt sich für die Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte eine Geschäftsordnung.
(10) Der Vorstand benennt für Sonderaufgaben Vorstandsbeauftragte. Die Beauftragung erfolgt in Schriftform.

§ 10 Ehrenrat
Dem Vorstand steht zur Unterstützung ein Ehrenrat zur Seite.
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf persönlichen Mitgliedern, und zwar:
a. der/dem Vorsitzenden des Verbandes kraft Amtes, im Verhinderungsfalle einer/einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, den die/der Vorsitzende benennt.
b. vier weiteren vom Vorstand benannten Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von vier Jahren benannt.
(2) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
a. Für besondere Verdienste um die DTHG e.V. verleiht er und spricht auf Vorschlag des Vorstandes Ehrungen aus.
b. Der Ehrenrat berät den Vorstand bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
(3) Die Sitzungen des Ehrenrates werden von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
von einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter/innen, einberufen und geleitet. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall außer einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter/innen, mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse des Ehrenrates ist Protokoll zu führen; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Beschlüsse des Ehrenrates können schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Ehrenratsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 11 Regionalgruppen
Innerhalb des Verbandes bestehen zur Intensivierung der Verbandsarbeit rechtlich unselbstständige Regionalgruppen. Die Regionalgruppen umspannen das gesamte Bundesgebiet.
(1) Die Regionalgruppen benennen mindestens einen aber höchstens zwei Regionalleiter, die vom Vorstand zu bestätigen sind.
(2) Die Regionalleiter sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.
(3) Form und Verfahren der Benennung werden vom Vorstand in einer dafür erlassenen Geschäftsordnung festgelegt.

§ 12 Mitgliedsfirmen
Mitgliedsfirmen sind alle im Verband organisierten Unternehmen.
(1) Die Mitgliedsfirmen benennen zwei Firmensprecher; diese sind vom Vorstand zu bestätigen.
(2) Die Firmensprecher der Mitgliedsfirmen, bei Verhinderung deren Stellvertreter, sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.
(3) Form und Verfahren der Benennung werden vom Vorstand in einer dafür erlassenen Geschäftsordnung festgelegt.

§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen
und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(2) Für eine Amtszeit von vier Jahren werden zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche Personen, die Mitglieder des Verbandes sind.

§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

In das Vereinsregister eingetragen im März 2007