Wahlordnung
Written on 24.08.2015 at 12:02
Wahlordnung der DTHG

Die Mitgliederversammlung hat am 8. Juni 2011 die Satzung durch diese Wahlordnung ergänzt.

§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer gem. §§ 7, 9, 13 der gültigen Satzung der DTHG.

§ 2 Grundsätze der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt per Briefwahl und per Stimmabgabe während der Mitgliederversammlung. Die Wahlen finden im satzungsmäßigen Turnus statt.
(2) Wahlberechtigt sind alle persönlichen Mitglieder und je ein Vertreter der Mitgliedsfirmen und Institutionen, die ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt haben.
(3) Berechtigt zur Kandidatur sind alle persönlichen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt haben. Der/die Kandidat/-in muss der Kandidatur zustimmen.
(4) Die Wahlen werden geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf Wahlzetteln bei der Mitgliederversammlung durchgeführt oder per Briefwahl, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

§ 3 Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung ein Jahr vor der anstehenden Wahl einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Mitglied des Wahlvorstands kann jedes persönliche Mitglied sein, das seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt hat.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seinen Reihen einen Wahlleiter und einen Schriftführer.
(4) Die Wahl des Wahlvorstandes sowie des Wahlleiters und Schriftführers erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
(5) Die gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes können selbst nicht für die Wahl des Vorstands oder Rechnungsprüfers kandidieren.
(6) Die Mitglieder des Wahlvorstands bleiben solange im Amt, bis die Neuwahl abgeschlossen ist.
(7) Scheidet ein Mitglied des Wahlvorstands vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

§ 4 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Er kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer heranziehen.
??(2) Der Wahlvorstand führt die Mandatsprüfung der Kandidaten durch. Er überprüft die Kandidaten, die sich zur Übernahme eines Amtes bereit erklärt haben, ob sie die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach erfolgreichem Anschluss der Prüfung veröffentlich der Wahlvorstand die Kandidaturen in der Verbandszeitschrift „PODIUM“ und auf der Internetseite der DTHG (www.dthg.de).
(4) Der Wahlvorstand ist für die Prüfung und Bearbeitung eines Einspruches gegen die Wahl zuständig.
(5) Die Tätigkeit des Wahlvorstandes endet drei Monate nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses, gegen das kein Einspruch erfolgt ist.

§ 5 Vorbereitung der Wahl

(1) Der Vorstand veröffentlicht spätestens sechs Monate vor dem Wahltermin in der Verbandszeitschrift „PODIUM“ und auf der Internetseite den Termin und Ort der nächsten Wahlen sowie die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen bis zu einem festzulegenden Termin.
(2) Vorschläge, Kandidaturen und Bewerbungen sind bis spätestens drei Monate vor dem Wahltermin schriftlich an die DTHG-Geschäftsstelle zu senden. Verspätet angezeigte Kandidaturen oder zugesandte Bewerbungsunterlagen werden nicht berücksichtigt.
(3) Die Kandidaten können sich in der Verbandszeitschrift „PODIUM“ und auf der DTHG-Internetseite mit einem Foto und einem Text mit einer Länge von ca. 3000 Zeichen vorstellen. Fotos und Texte sind der DTHG-Geschäftsstelle rechtzeitig zu übermitteln.

§ 6 Wahlzettel
(1) Für die Wahlen werden vorbereitete Wahlzettel verwendet. Die Wahlzettel werden vom Wahlvorstand bei der Briefwahl nach Aufforderung, bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung nach Registrierung ausgegeben.
(2) Es gibt zwei Wahlzettel. Ein Wahlzettel enthält die Kandidaten für den Vorstand, der zweite Wahlzettel enthält die Kandidaten für die Rechnungsprüfer.
(3) Mitglieder, die an der Briefwahl teilgenommen haben, erhalten keinen weiteren Wahlzettel während der Mitgliederversammlung, es sei denn sie zeigen ihre vollständigen nicht abgegebenen Briefwahlunterlagen vor.

§ 7 Ungültige Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe ist ungültig,
a) wenn nicht der vorgedruckte und vom Wahlvorstand ausgegebene
Wahlzettel verwendet wurde,
b) wenn auf ihm mehr Stimmen abgegeben wurden als Plätze zu besetzen
sind,
c) er irgendwelche Zusätze enthält,
d) aus ihm nicht erkennbar ist, wen der/die Stimmberechtigte wählen wollte,
??e) er zusätzlich Namen enthält, die nicht den Namen der Kandidaten entsprechen.
(2) Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist ungültig, wenn die Briefwahlunterlagen nicht vollständig bei der DTHG-Geschäftsstelle eingehen.
(3) Die Stimmabgabe ist auch dann gültig, wenn weniger Stimmen als möglich abgegeben werden.

§ 8 Durchführung der Briefwahl
(1) Die wahlberechtigten Mitglieder, die von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, fordern die Wahlunterlagen bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der DTHG-Geschäftsstelle an.
(2) Die DTHG-Geschäftsstelle versendet die Unterlagen innerhalb von drei Tagen nach der Aufforderung per Post sechs Wochen bis zwei Wochen vor dem Wahltermin.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus zwei Stimmzetteln, einem für die Wahl des Vorstandes und einem weiteren für die Wahl der Rechnungsprüfer, einem verschließbaren, undurchsichtigen Wahlumschlag sowie einem Rücksendeumschlag mit dem Frankierhinweis „Porto zahlt Empfänger“ und einem mit Namen und Mitgliedsnummer gekennzeichneten Merkblatt. Das Merkblatt enthält die notwendigen Informationen über die korrekte Durchführung der Wahl und dient als Rücksendeformular für die Stimmerfassung.
(4) Für die Rücksendung sind die angekreuzten Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Dieser Umschlag ist zu verschließen und mit dem unterschriebenen Merkblatt in den Rücksendeumschlag zu legen und an die Geschäftsstelle der DTHG zu senden.
(5) Die Rücksendung erfolgt bis zu dem im Merkblatt angegebenen Einsendeschluss. Als Einsendeschluss gilt das Datum sieben Tage vor der Wahl. Alle an diesem Tag bis 18 Uhr eingehenden Sendungen werden berücksichtigt. Danach eingehende Unterlagen bleiben unberücksichtigt.
(6) Die eingehenden Rücksendeumschläge sind mit dem Eingangsstempel zu versehen und ungeöffnet in einen verschlossenen Behälter (Wahlurne) zu legen. Der Wahlvorstand stellt sicher, dass die Wahlurne vor ihrer Benutzung leer ist.
(7) Nach Ablauf der Einsendefrist ist die Wahlurne von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu öffnen. Für die Stimmerfassung werden die Rücksendeumschläge geöffnet. Die Stimmabgabe wird anhand der Merkblätter in den Wahllisten registriert. Anzahl der Wahlbriefe, Rückumschläge und Stimmzettel müssen übereinstimmen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt erst auf der Mitgliederversammlung nach Abgabe aller Stimmen.
(8) Enthalten Rückumschläge keinen Wahlbrief oder kein Merkblatt, ist die Stimmabgabe ungültig.
(9) Auf der Namensliste der Wähler sind die Briefwähler zu markieren.
(10) Über die Zahl der angeforderten Wahlunterlagen, die Rücksendungen und die ungültigen Sendungen ist ein vollständiges Protokoll zu erstellen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

??§ 9 Durchführung des Wahlverfahrens in der Mitgliederversammlung
(1) Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder werden registriert. Die Mitglieder, die nicht von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, erhalten Stimmzettel, die sich farblich von den Stimmzetteln der Briefwahl unterscheiden.
(2) Die Durchführung der Wahl wird durch den Wahlleiter geleitet und erfolgt in zwei Wahlgängen. Vor jedem Wahlgang stellt sich jede/-r Kandidat/-in kurz vor. Im Anschluss daran erfolgt die Abgabe der Stimmen.

§ 10 Grundsätze Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des gewählten Bewerbers bzw. der gewählten Bewerberin auf dem jeweiligen Wahlzettel. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre.
(2) Für die Wahl des Vorstands verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied über sechs Stimmen.
Gewählt sind die sechs Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Kandidaten auf den nachfolgenden Plätzen ersetzen einen Kandidaten, wenn dieser während der Amtsperiode ausscheidet.
(3) Für die Wahl der Rechnungsprüfer verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied über vier Stimmen. Gewählt sind die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die ersten beiden Kandidaten sind Rechnungsprüfer. Die Kandidaten mit den dritt- und viertmeisten Stimmen sind Stellvertreter.
(4) Der neu gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte während der konstituierenden Sitzung den Vorstandsvorsitzenden und die zwei Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung muss unmittelbar, spätestens jedoch vier Wochen nach der Wahl stattfinden. Der Vorstandsvorsitzende teilt dem Wahlvorstand umgehend nach der Wahl das Wahlergebnis mit.

§ 11 Auszählen der Stimmzettel, Stichwahl
(1) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt nach Abschluss des letzten Wahlganges.
(2) Zur Stimmenauszählung werden unter Aufsicht des Wahlvorstandes die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und auf ihre Gültigkeit geprüft.
(3) Ungültige und nicht eindeutig gültige Stimmzettel sind dem Wahlleiter zur weiteren Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Stimmen sind auszuzählen und den jeweiligen Kandidaten der Wahlgänge zuzuordnen.
(5) Der Wahlvorstand erstellt ein von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnendes Protokoll über die Auszählung der Stimmen. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort, Datum und Zeit der Auszählung,
b) Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes,
c) Stimmergebnis nach Wahlzetteln der einzelnen Wahlgänge,
d) Wahlergebnis.
(6) Die Ergebnisse der Brief - und Direktwahl werden gemeinsam gewertet.

§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlergebnisse werden im Rahmen der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Es erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung sämtlicher Ergebnisse auf der Internetseite der DTHG und in der Verbandszeitschrift „PODIUM“.

§ 13 Einsprüche und Begründungen
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann die Gültigkeit einer Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Einspruch anfechten.
(2) Der Einspruch ist zu begründen und schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen.
(3) Der Wahlvorstand muss innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung und Begründetheit eines Einspruches entscheiden. Gibt er dem Einspruch statt, ist diese Entscheidung umgehend zu veröffentlichen. Erklärt er die Wahl für ungültig, muss diese innerhalb angemessener Frist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden.

§ 14 Ehrenrat
Der gewählte Vorstand benennt in seiner ersten regulären Vorstandssitzung die Mitglieder des Ehrenrates gem. § 10 der Satzung.
DTHG-Wahlordnung v. 8.6.2011