17.03.2020, 15:40 -
Sehr geehrte Steuerpflichtige,
die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Grund der Ausbreitung des Corona-Virus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen können. Im Einzelnen handelt es sich um folgende steuerliche Maßnahmen zur Entlastung:
1. Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag.
2. Stundung fälliger Steuerzahlungen,
3. Erlass von Säumniszuschlägen,
4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
Diese steuerliche Maßnahmen sind schon von mehreren Finanzministerien der verschiedenen Bundesländer verabschiedet worden.
Sofern auf Grund der zurückgehenden Einnahmen Steuern ihrerseits nicht gezahlt werden können und hierdurch Säumniszuschläge entstehen, möchten wir darum bitten, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, damit auch hier entsprechende Erlassanträge gestellt werden können bzw. Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Grund der Ausbreitung des Corona-Virus verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen können. Im Einzelnen handelt es sich um folgende steuerliche Maßnahmen zur Entlastung:
1. Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag.
2. Stundung fälliger Steuerzahlungen,
3. Erlass von Säumniszuschlägen,
4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
Diese steuerliche Maßnahmen sind schon von mehreren Finanzministerien der verschiedenen Bundesländer verabschiedet worden.
Sofern auf Grund der zurückgehenden Einnahmen Steuern ihrerseits nicht gezahlt werden können und hierdurch Säumniszuschläge entstehen, möchten wir darum bitten, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, damit auch hier entsprechende Erlassanträge gestellt werden können bzw. Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen